Statuten
Statuten SGSM
Genehmigt am 14.10.2004
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Name, Rechtsform und Sitz
Art. 1: Unter der Bezeichnung „Schweizerische Gesellschaft für Sportmedizin“ (SGSM) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sein Sitz befindet sich an der Adresse der Geschäftsstelle.
Zweck
Art. 2: Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Sportmedizin und ihr verwandter Aktivitäten im Bereich der pluridisziplinären Forschung, Lehre und Praxis.
Insbesondere verfolgt die Gesellschaft folgenden Ziele:
a) sie vereinigt Ärzte und Personen aus verwandten Branchen mit Interesse an medizinischen Problemen, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit körperlicher Aktivität und Sport stehen;
b) sie fördert und organisiert die Aus-, Weiter- und Fortbildung ihrer Mitglieder in Sportmedizin, und stellt die Fähigkeitsausweise in Sportmedizin mit der FMH aus;
c) sie arbeitet mit an der Entwicklung von Turnen und Sport in medizinischer, ethischer und sozialer Hinsicht im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung;
d) sie kämpft gegen Doping und kümmert sich ist in erster Linie um den Schutz und die Interessenwahrung der Athletinnen und Athleten;
e) sie fördert die Kontakte mit den Ärzten von Sportvereinigungen und -verbänden;
f) sie pflegt kulturelle und wissenschaftliche Kontakte mit:
1. den Schweizer Universitäten
2. der FMH
3. den zivilen und militärischen Behörden
4. dem Schweizerischen Olympischen Verband (SOV), besonders mit dessen
medizinischer Kommission
5. dem Bundesamt für Sport in Magglingen (BASPO)
6. ähnlichen nationalen und internationalen Institutionen
g) sie gibt, auf Grund eines Reglements des Vorstandes, eine sportmedizinische Zeitschrift heraus;
h) sie fördert mit der Verleihung von wissenschaftlichen Preisen die Forschung.
Organisation
Art. 3:
SGSM
Die Schweizerische Gesellschaft für Sportmedizin vereinigt auf nationaler Ebene all jene, welche sich auf medizinischen und verwandten Gebieten mit dem Sport beschäftigen.
Um den Anforderungen der FMH betreffend Weiterbildung zu entsprechen und um ein Teilgebiet von hoher wissenschaftlicher Bedeutung zu studieren und zu vertiefen, ernennt die Generalversammlung oder der Vorstand Arbeitskommissionen.
Aus wichtigen Gründen können ausnahmsweise Sektionen gegründet werden. Zuständig für deren Gründung ist der Vorstand.
Sektion
Art. 4: In ihrem Tätigkeitsbereich ist die Sektion autonom, sofern ihre Interessen jenen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen. Ein internes Sektionsreglement ist dem Vorstand der Gesellschaft zur Genehmigung zu unterbreiten.
Über die Gesellschaft kann die Sektion ihre Interessen auf nationaler und internationaler Ebene vertreten lassen.
II. MITGLIEDER
Mitglieder
Art. 5: Die Gesellschaft setzt sich aus ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern zusammen. Nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder, vorausgesetzt sie waren vorher ordentliche Mitglieder, sind stimmberechtigt. Indessen sind natürliche Personen, die ausserordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind, wählbar.
Ordentliche Mitglieder
Art. 6: Jeder Arzt kann ordentliches Mitglied der Gesellschaft werden.
Ausserordentliche Mitglieder
Art. 7: Natürliche Personen, die nicht der Ärzteschaft angehören, und juristische Personen, die sich für die Zielsetzungen der Gesellschaft interessieren, können ihre Aufnahme als ausserordentliches Mitglied beantragen.
Ehrenmitglieder
Art. 8: Auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes der Gesellschaft kann die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernennen, wer durch seine Tätigkeit und seinen Einsatz zur Entwicklung der Sportmedizin beigetragen hat. War das Ehrenmitglied bereits ordentliches Mitglied, kann es dessen Rechte behalten. Von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages ist es befreit.
Juristische Personen
Art. 9: Der Vorstand kann Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit, welche die Bestrebungen der SGSM unterstützen, als ausserordentliche Mitglieder aufnehmen.
Beitritt
Art. 10: Das Beitrittsgesuch wird von den Gesuchstellenden beim Sekretariat des SGSM eingereicht, welches es dem Vorstand unterbreitet.
Austritt
Art. 11: Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Austritt oder Ableben des Mitgliedes.
Jedes Mitglied, das aus der Gesellschaft auszutreten wünscht, muss dies mindestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich mitteilen. Dies nach Erledigung seiner finanziellen Pflichten.
Ausschluss
Art. 12: Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die nach zwei Mahnungen mit ihren Mitgliederbeiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand sind, von der Mitgliederliste zu streichen.
Der Ausschluss von Mitgliedern ist zudem möglich, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Darüber entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Ausschlussentscheid bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt wird, kann der Generalversammlung seinen Standpunkt vorbringen. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich und unter Bekanntgabe der Gründe mitgeteilt.
Wiederaufnahme
Art. 13: Die Wiederaufnahme eines von der Generalversammlung ausgeschlossenen Mitgliedes muss derselben vorgelegt werden.
III. DIE ORGANE DER GESELLSCHAFT UND IHRE FUNKTIONEN
Die Organe der Gesellschaft
Art. 14: Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsrevisoren
4. die Kommissionen
Generalversammlung
Art. 15: Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
Die Einladung zur Generalversammlung sowie deren Traktandenliste und das Protokoll der letzten Generalversammlung muss jedem Mitglied spätestens 15 Tage vor dem festgelegten Termin zugestellt werden.
Kompetenzen
Art. 16: Die Generalversammlung kann nur über auf der Traktandenliste aufgeführte Punkte entscheiden. Zusätzliche Punkte können nur diskutiert werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Folgende Geschäfte liegen in der Kompetenz der Generalversammlung:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Genehmigung der Berichte des Präsidenten, des Kassiers, des Redaktors der Zeitschrift und der Rechnungsrevisoren sowie die Décharge-Erteilung an den Vorstand.
c) Individuelle Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren mit absolutem Mehr im 1. und relativem Mehr im 2. Wahlgang. Die Vertretung der Sprachregionen ist nach Möglichkeit zu gewährleisten;
d) Festlegung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets;
e) Bestimmung des Tätigkeits-Programms der Gesellschaft;
f) Genehmigung der Modalitäten der Weiter- und Fortbildung;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Über Anträge zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich;
i) Einzelvorschläge, die ihr zum Beschluss vorgelegt werden Vorschläge zur Erweiterung der Traktandenliste müssen schriftlich bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Jedes Mitglied ist zur Unterbreitung solcher Vorschläge befugt.
Quorum
Art. 17: Um beschlussfähig zu sein, muss die Generalversammlung mindestens so viele Mitglieder aufweisen wie Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Abstimmungen und Wahlen
Art. 18: Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied, das früher ordentliches Mitglied war, verfügt über eine Stimme. Ausserordentliche Mitglieder haben nur beratende Stimme. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statuten. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, 1/3 der anwesenden Mitglieder verlange eine geheime Abstimmung oder Wahl.
Ausserordentliche Generalversammlung
Art. 19: Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder auf begründetes schriftliches Begehren eines Zehntels der ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Die ausserordentliche Generalversammlung muss in diesem Fall innerhalb der zwei auf den Antrag folgenden Monate abgehalten werden.
Vorstand
Art. 20: Der Vorstand legt die Richtlinien für die wissenschaftlichen und administrativen Tätigkeiten der Gesellschaft fest. Er besorgt die Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft gegen aussen. Er fasst Beschluss über alle Gegenstände, die das Gesetz oder die vorliegenden Statuten nicht einem anderen Organ vorbehalten.
Kompetenzen
Art. 21: Im besonderen ist der Vorstand für die Organisation einer wissenschaftlichen Jahresversammlung verantwortlich sowie für das Erscheinen der Zeitschrift. Er organisiert im Einvernehmen mit der FMH die Weiter- und Fortbildung; er kontrolliert die Ausstellung der Fähigkeitsausweise in der Sportmedizin.
Er ist befugt, spezifische Reglemente zu verfassen, die die Führung der Gesellschaft erfordert. Zudem steht die Zuerkennung allfälliger Unterstützungsbeiträge an Kommissionen und Sektionen in seiner Kompetenz.
Der Vorstand kann ordentliche und ausserordentliche Mitglieder als Delegierte in nationale und internationale Organisationen ernennen. Sie berichten dem Vorstand über ihre Tätigkeit.
Zusammensetzung
Art. 22: Der Vorstand setzt sich aus 7 bis 9 Mitgliedern zusammen, von mehrheitlich ordentliche Mitglieder sein müssen. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier, dem Redaktor der Zeitschrift und 2 oder mehreren Beisitzern, denen der Vorstand spezifische oder punktuelle Funktionen übertragen kann.
Der jeweilige Präsident der Weiterbildungs- und Prüfungskommission (WPK) gehört dem Vorstand von Amtes wegen an.
Amtsdauer
Art. 23: Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die abtretenden Mitglieder sind sofort wiederwählbar, höchstens 3 Mal, für eine maximale Dauer von 8 Jahren. Der Präsident kann seine Funktion, von der Wahl an gezählt, während 6 Jahren ausüben.
Der abtretende Präsident kann für ein weiteres Jahr wiedergewählt werden um den Übergang zu erleichtern. Der Vorstand kann der Generalversammlung Ausnahmen von diesen Regeln beantragen.
Beschlussfassung
Art. 24: Der Präsident beruft den Vorstand so oft ein, als es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich oder auf Wunsch der Mehrheit der Mitglieder. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Vertretung, Verpflichtung
Art. 25: Die SGSM ist rechtsgültig Dritten gegenüber vertreten und verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
Entschädigung
Art. 26: Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Entschädigung.
Rechnungsrevisoren
Art. 27: Die Rechnung wird von einer von der Generalversammlung bestimmten Treuhandfirma geprüft.
Kommissionen
Art. 28: Die Kommissionen sind administrativ und finanziell dem Vorstand unterstellt, der ihr Arbeitsreglement ausarbeitet. Der Vorstand ernennt auch ihren Präsidenten.
IV. FINANZIELLE MITTEL DER GESELLSCHAFT
Finanzielle Mittel
Art. 29: Die Gesellschaft finanziert sich mit:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Vergabungen und Legaten
c) Beiträgen verschiedener Art
d) Zinserträgen
e) Erträgen aus Kongressen und Ausbildungskursen
Mitgliederbeiträge
Art. 30: Die Beiträge der Einzelmitglieder und der juristischen Personen werden von der Generalversammlung festgelegt.
Jedes Mitglied ist zur Bezahlung seines Beitrages innerhalb eines Monats nach Rechnungserhalt verpflichtet.
Geschäftsjahr
Art. 31: Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.
V. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Persönliche Haftung der Mitglieder
Art. 32: Die Mitglieder sind für durch die Gesellschaft eingegangene Verpflichtungen persönlich nicht haftbar. Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Statutenänderungen
Art. 33: Jeder Antrag auf Statutenänderung muss dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
Die Genehmigung von Statutenänderungen erfordert eine Zweidrittelmehrheit der an der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Auflösung
Art. 34: Die Auflösung der Gesellschaft kann auf Grund eines entsprechenden Beschlusses einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, die vom Vorstand einberufen wurde. Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist notwendig.
Das Vermögen und andere Aktiven der Gesellschaft werden – nach Abzug der Liquiditätskosten – auf Institutionen mit ähnlichem Gesellschaftszweck übertragen. Solche Institutionen werden durch einfache Mehrheit der Generalversammlung bestimmt. Der amtierende Vorstand führt die Liquidation durch.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gesetzliche Hinweise
Art. 35: Soweit die vorliegenden Statuten keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten diejenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60ff).
Aufhebung des früheren Rechts
Art. 36: Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 14. Oktober 2004 in Locarno genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 25. Oktober 2001 und treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die deutschsprachige Fassung der Statuten ist verbindlich.
Wo in diesen Statuten für Personen die männliche Form verwendet wird, gilt sie auch für weibliche Personen.